Hauen geht nicht …

… auch wenn der andere gehauen werden will. Das hat vor einer Woche der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Dabei ging es nicht um ein Grundsatzurteil zu irgendwelchen SM-Praktiken, sondern zur rechtlichen Stellung von Hooligangruppen. Erstaunlicherweise stiess das Urteil in der Schweiz auf keine Resonanz.

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass Hooligangruppen künftig als kriminelle Vereinigungen eingestuft werden können. Das Argument der Verteidiger, Hooligans prügelten nur Hooligans – also solche, die das wollen – liess das Gericht nicht gelten. Wer sich zusammenschliesse zum Zweck, Straftaten zu begehen, bilde eine kriminelle Vereinigung. Und Körperverletzung sei eine Straftat.

Wir haben in der inzwischen auch schon Jahrzehnte alten Diskussion hierzulande mehrmals selbst aus besonnenem Munde gehört: “Wenn die sich die Köpfe einschlagen wollen, sollen sie, aber einfach nicht beim Stadion.” Pensionierte Polizisten loben das “Ehrgefühl” der alten Garde und sagen, dass heute alles viel schlimmer sei. Und von allerlei Experten ist zu vernehmen, dass nicht die Hooligans das Problem seien, sondern die Ultras. Und nun? Wird sich Bundesanwalt Lauber nach Thurgauer Ndrangheta-Zellen bald auch kriminellen Schweizer Sportvereinigungen annehmen? Oder finden wir hier weiterhin: konsensbasierte Massenschlägereien sind ok?

Wer sich in der Zwischenzeit weiterbilden will zum Kern der Geschichte, der Stadt Dresden mit seiner SG Dynamo, kann hier noch etwas weiterlesen: “Haben sie ein Hirn, und falls ja, was geht darin vor?”

This entry was posted in Deutschland, Fans. Bookmark the permalink.