Tag am Tabakfass

Zwei, drei interessante Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Festsetzung von 30 Personen “aus dem FCZ-Umfeld” (Fischer? Bickel? Magnin?), die die Stadtpolizei Zürich am Samstag beim Besprayen einiger Liegenschaften und Objekte erwischt hat. Erstens: Haben die Sprayenden denn so wenig Sinn für die Vereinstradition? Oder wie ist es zu erklären, dass sie sich ausgerechnet am Rollladen des einstigen Präsidenten Naegeli zu schaffen machten? Dachten sie womöglich: Naegeli, das war doch auch so ein Sprayer, das passt bestens? Zweitens: Drückt da eine gewisse Sympathie, leichte Empörung oder wenigstens etwas Mitleid durch beim Schreiber des 20-Minuten-Printtextes? Er stellt nämlich fest:

Anders als bei der Demo nach der Abstimmung über die Ausschaffungsinitiative (…), als die Ordnungshüter trotz Sachbeschädigungen nicht einschritten, griff die Stadtpolizei am Samstag durch.

Und drittens: Auf 20-Minuten-online ist zu den allfälligen Konsequenzen für die Verhafteten zu lesen:

Ein Rayonverbot oder auch ein Eintrag in die Hooligan-Datenbank wären möglich, hängen aber gemäss Polizei vom Tatbestand des Deliktes ab.

Da hat die Polizei die armen Onlineschaffenden aber mutwillig in die Irre geführt, denn: Für einen Eintrag in die nationale Hooligandatenbank Hoogan braucht es eine Gewalttätigkeit, und das ist Sprayen bei aller Grosszügigkeit in Rechtsauslegungen noch nicht. Für einen Eintrag in die städtische Datenbank Gamma dagegen darf jemand noch gar nichts gemacht haben, denn Gamma ist eine Präventivdatenbank. Nun denn, es wird sich, davon kann ausgegangen werden, auch hier ein Weg finden, die Erwischten trotz allem gleich in beiden Datenbanken zu versorgen. Denn drin ist drin, nicht wahr?

Nachtrag 14.12.: In der Printausgabe der NZZ vom 13.12. bestätigt die Stadtpolizei, dass es seitens der Eingekesselten und Verhafteten zu keinen Gewalttätigkeiten gekommen sei.

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2 Responses to Tag am Tabakfass

  1. dödel says:

    Auch Sprayen läuft absurderweise unter “Gewalttätigkeit” im Sinne von Hoogan. Siehe Art. 21a Abs. 1 VWIS, wo Sachbeschädigung explizit aufgeführt ist.

  2. admin says:

    Dödel hat natürlich recht, ich hatte das verdrängt. Vergessen. Oder ähnlich. Womit wir die schöne Situation haben, dass die Zürcher Polizei den Verhafteten Gewalttätigkeit abspricht, sie aber in einer Gewalttäter-Datei landen werden, weil sie das Hooligangesetz als Gewalttäter definiert. Macht einen durchdachten Eindruck, das Ganze.
    http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/bwis/verordnung/060329_ver_vwis_d.pdf

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