BWIS: ein verhältnismässiger Salat
Wednesday, April 29th, 2009In Zürich sind vor dem Spiel gegen YB je 50 Leute vor dem Stadion Letzigrund aufeinander losgegangen. Alles FCZ-Fans. Eine Art Klarstellung, interne Abrechnung. Im Tages-Anzeiger ist dazu zu lesen. Unter anderem auch dies hier: “Für Aussenstehende ist erstaunlich, dass niemand verhaftet wurde.” Allerdings. Denn die Polizei war präsent. Es wird ihr nachgesagt, sich bewusst zurückgehalten zu haben. Das bestreitet Stadtpolizeisprecher Cortesi. Er sagt aber gleichzeitig: “Die Polizei verhaftet Personen, wenn eine Straftat vorliegt und es verhältnismässig ist. Beides war nicht der Fall.” So so. Zwei Anmerkungen vielleicht.
Zum einen: 5. Dezember 2004. Die Zürcher Polizei verhaftet in einer gross angelegten Aktion im Bahnhof Altstetten präventiv 427 anreisende Fans des FC Basel. Straftaten und Verhältnismässigkeit?
Zum andern: Für eine Massnahme nach BWIS II (Hooligangesetz) kommt in Frage, wer “anlässlich von Sportveranstaltungen” gewalttätiges Verhalten an den Tag legt. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten laut Art. 21b der Verordnung zum BWIS u.a. “glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei”.
Herr Cortesi von der Stadtpolizei Zürich sorgt nun aber also für eine ziemliche Verwirrung. Und das wenige Wochen vor der ersten Referendumsabstimmung zum Hooligan-Konkordat (Weiterführung des befristeten Hooligangesetzes nach 2009 als Konkordat der Kantone). Leiden Zürcher Polizisten unter kollektiver Sehschwäche? Oder warum können sie keine “glaubwürdigen Aussagen” machen über ein Ereignis, das sie aus unmittelbarer Nähe verfolgen? Weil sie sich schön “verhältnismässig” zurückhalten? Oder weil sie denken: Ist ja eigentlich halb so wild, solangs keine Unbeteiligten trifft? Haben wir denn am Ende gar kein so grosses Gewaltproblem im Schweizer Fussball, wenn es bei einer schönen Keilerei 50:50 unverhältnismässig wäre, einzugreifen? Da soll noch einer drauskommen. Und das alles bei dem ganzen Zahlensalat von letzter Woche.




